Eine Eheschließung in Deutschland, bei der mindestens eine Person eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist grundsätzlich möglich, aber unterlagenintensiv. Das Standesamt prüft vor der Anmeldung der Eheschließung, ob beide Personen nach dem für sie geltenden Recht heiraten dürfen. Dafür braucht es Urkunden, die häufig aus dem Ausland stammen und übersetzt werden müssen. Dieser Ratgeber ordnet die üblichen Dokumente, die Übersetzungsanforderungen und die Zeitplanung ein. Da die Anforderungen je nach Herkunftsstaat und Standesamt variieren, ist das persönliche Vorgespräch mit dem zuständigen Standesamt der maßgebliche Schritt.
Warum das Standesamt so genau prüft
Die Ehefähigkeit einer Person richtet sich in der Regel nach dem Recht des Staates, dem sie angehört. Das Standesamt muss deshalb feststellen, ob nach diesem Recht Ehehindernisse bestehen, etwa eine noch bestehende frühere Ehe, ein Mindestalter oder Verwandtschaftsverhältnisse. Weil deutsche Behörden ausländisches Personenstandsrecht nicht selbst nachprüfen können, verlangen sie Nachweise aus dem Herkunftsstaat.
Aus diesem Grund reicht es nicht, einen Reisepass vorzulegen. Es geht nicht nur um Identität, sondern um den aktuellen Personenstand und dessen Nachweisbarkeit.
Die typischen Urkunden im Überblick
Welche Dokumente konkret verlangt werden, hängt vom Einzelfall ab. Häufig genannt werden:
- Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister oder Geburtsurkunde, meist in aktueller Ausfertigung
- Erweiterte Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstands
- Gültiger Reisepass oder Personalausweis
- Ledigkeitsbescheinigung oder eine vergleichbare Bescheinigung über den Personenstand
- Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates, sofern dieser Staat ein solches ausstellt
- Bei Vorehen: Eheurkunde der früheren Ehe und Nachweis der Auflösung, etwa rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde
- Bei gemeinsamen Kindern: Geburtsurkunden der Kinder
Viele Standesämter verlangen, dass die Urkunden nicht älter als sechs Monate sind. Das betrifft vor allem Bescheinigungen über den Personenstand, weniger die Geburtsurkunde selbst. Fragen Sie diese Frist ausdrücklich ab, bevor Sie Dokumente im Herkunftsland beantragen.
Das Ehefähigkeitszeugnis und die Befreiung davon
Das Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des Heimatstaates, dass der beabsichtigten Ehe nach dortigem Recht kein Hindernis entgegensteht. Nicht alle Staaten stellen ein solches Zeugnis aus. In diesen Fällen kommt in der Regel eine Befreiung vom Erfordernis des Ehefähigkeitszeugnisses in Betracht, über die üblicherweise die Präsidentin oder der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts entscheidet.
Der Antrag wird meist über das Standesamt eingereicht, das die Unterlagen weiterleitet. Das Verfahren dauert erfahrungsgemäß mehrere Wochen bis Monate, je nach Herkunftsstaat und Prüfungsaufwand. Eine erteilte Befreiung ist zeitlich befristet, sodass die Eheschließung innerhalb dieses Zeitraums erfolgen sollte. Verbindliche Auskünfte zu Fristen und Zuständigkeit erhalten Sie beim Standesamt.
Beginnen Sie mit dem Vorgespräch beim Standesamt, nicht mit der Übersetzung. Erst die Unterlagenliste des Standesamts entscheidet, was tatsächlich übersetzt werden muss.
Übersetzungsanforderungen: was in der Praxis verlangt wird
Fremdsprachige Urkunden sind dem Standesamt in der Regel zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Üblich sind folgende Anforderungen:
- Die Übersetzung stammt von einer in Deutschland gerichtlich beeidigten oder ermächtigten Person
- Sie ist vollständig, einschließlich Stempeln, Siegeln, Randvermerken und Apostille
- Sie ist der Urkunde eindeutig zugeordnet, etwa durch eine feste Verbindung mit einer Kopie des Ausgangsdokuments
- Namen werden nach den Vorgaben zur Namenswiedergabe transliteriert, bei nichtlateinischen Schriften nach den einschlägigen Normen
Gerade die Namensschreibweise ist ein häufiger Streitpunkt. Weicht die Schreibweise in Pass, Geburtsurkunde und Übersetzung voneinander ab, entstehen Rückfragen. Ein erfahrener Übersetzer weist auf solche Abweichungen in einer Anmerkung hin, statt sie stillschweigend zu vereinheitlichen. Welche Berufsbezeichnung dabei je Bundesland gilt, erläutert unser Beitrag zu beeidigt, ermächtigt und vereidigt.
Internationale Urkunden nach CIEC
Für einige Urkundenarten gibt es mehrsprachige Vordrucke, die auf Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen, kurz CIEC, zurückgehen. Bekannt sind vor allem die mehrsprachige Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde und die Sterbeurkunde nach dem Übereinkommen von 1976, häufig als Formulare A, B und C bezeichnet.
Diese Vordrucke enthalten die Feldbezeichnungen in mehreren Sprachen und werden von den Vertragsstaaten in der Regel ohne zusätzliche Übersetzung akzeptiert. Wenn der Herkunftsstaat solche Urkunden ausstellt, lohnt sich die Nachfrage: Sie sparen Übersetzungskosten und Zeit.
Grenzen gibt es dennoch. Freitextfelder, Randvermerke oder Zusätze in Landessprache sind von der Mehrsprachigkeit nicht gedeckt und können eine Teilübersetzung erforderlich machen. Auch akzeptiert nicht jedes Standesamt jeden Vordruck ohne Rückfrage, insbesondere bei älteren Ausfertigungen.
Apostille, Legalisation und Urkundenüberprüfung
Zusätzlich zur Übersetzung kann eine Echtheitsbestätigung verlangt werden. Je nach Herkunftsstaat kommt eine Apostille, eine Legalisation oder in bestimmten Fällen ein Urkundenüberprüfungsverfahren über die deutsche Auslandsvertretung in Betracht. Letzteres wird bei Staaten praktiziert, deren Urkundenwesen als unsicher gilt, und kann mehrere Monate dauern.
Wichtig ist die Reihenfolge: Die Apostille gehört in aller Regel auf das Original, die Übersetzung folgt danach und umfasst den Apostillentext. Details dazu finden Sie im Ratgeber zu Apostille und Legalisation.
Zeitplanung: realistische Puffer einplanen
Eine internationale Eheschließung ist kein Vorhaben für wenige Wochen. Als grobe Orientierung sollten Sie folgende Etappen einkalkulieren:
- Vorgespräch beim Standesamt und Unterlagenliste
- Beschaffung der Urkunden im Herkunftsland, oft über Angehörige oder Vertretungen
- Apostille oder Legalisation im Ausstellungsstaat
- Beglaubigte Übersetzung in Deutschland
- Gegebenenfalls Antrag auf Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis über das Oberlandesgericht
- Anmeldung der Eheschließung und Terminvergabe
Wer ohnehin einen Wunschtermin im Blick hat, plant sinnvollerweise mit mehreren Monaten Vorlauf. Verzögerungen entstehen typischerweise nicht bei der Übersetzung, sondern bei der Urkundenbeschaffung im Ausland und beim Befreiungsverfahren.
Kosten und Beauftragung
Die Gesamtkosten setzen sich aus Behördengebühren, Beschaffungskosten und Übersetzungshonoraren zusammen. Übersetzungskosten hängen von Sprachpaar, Umfang und Formataufwand ab; kurze Standardurkunden liegen üblicherweise deutlich unter dem Aufwand mehrseitiger Gerichtsentscheidungen. Eine grobe Einordnung bieten unsere Kostenübersicht und der Beitrag Was kostet eine beglaubigte Übersetzung; die Angaben sind Orientierung, kein Festpreis.
Passende Fachleute für seltene Sprachpaare finden Sie über unser Übersetzerverzeichnis, regional etwa in Hamburg, Köln oder Stuttgart. Wenn bei der Trauung oder beim Notartermin eine Sprachmittlung erforderlich ist, weil eine beteiligte Person dem Verfahren nicht ausreichend folgen kann, wird zusätzlich Dolmetschen benötigt. Standesämter verlangen dafür häufig eine beeidigte Person und wollen den Namen vorab wissen.
Häufige Stolpersteine
- Urkunden zu früh beschafft, sodass die Sechsmonatsfrist abläuft, bevor der Termin steht
- Übersetzung ohne Apostille angefertigt und deshalb unvollständig
- Abweichende Namensschreibweisen zwischen Pass und Urkunde ohne erklärende Anmerkung
- Scheidungsurteile aus dem Ausland, die zunächst ein Anerkennungsverfahren durchlaufen müssen
- Übersetzungen aus dem Herkunftsland, die das Standesamt nicht akzeptiert
Der letzte Punkt kommt besonders oft vor. Deutsche Standesämter verlangen in der Regel Übersetzungen von in Deutschland beeidigten Personen. Mehr dazu im Ratgeber zur Anerkennung beglaubigter Übersetzungen. Im Zweifel gilt: einmal beim Standesamt nachfragen ist günstiger als zweimal übersetzen lassen.